Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Fitnessstudiobetreiber in Not, weil die Betriebsschließungsversicherung in der CORONA-Krise, COVID-19 nicht zahlt. Gute Chancen bei "namentlich"-Fällen
Gerichte bestätigen seit Mitte 2020 und zunehmend in den Monaten Januar bis März 2021 inzwischen den Versicherungsschutz, wenn Krankheiten "namentlich" aufgezählt werden! Die Versicherer von Betriebsschließungsversicherungen versuchen daher zunehmend, Bestandsverträge von Betriebsschließungsversicherungen zu kündigen, da sie ein hohes Risiko sehen, im Rahmen der Corona-Pandemie hohe Entschädigungszahlungen aufgrund der Betriebsschließungsversicherungen leisten zu müssen.
Mit diesem Beitrag möchten wir Sie als betroffene Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung über die bisherige Rechtsprechung zur Zahlungspflicht bei Schließungen aufgrund COCID-19 aufklären und über die sich verfestigende Abgrenzung zwischen "nur-"Fällen und "namentlich" -Fällen informieren, damit Sie sich selbst ein erstes Bild darüber machen können, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen die Betriebschließungsverischerung sinnvoll ist oder nicht. Für eine kostenlose Erstprüfung stehen wir Ihnen gern, nicht nur in Hamburg sondern auch bundesweit, zur Verfügung.
Einleitung
Eine für Hoteliers, Kinobetreiber, Friseure, Fitnessstudiobetreiber, Restaurantbetreiber und Gastronomen jeglicher Art existentielle Frage ist, ob die Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen leisten müssen oder nicht.
Bekannte Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen sind z.B.
Die Leistungszeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 beträgt üblicherweise 30 Tage und es ist ein Tageshöchstsatz für die Betriebsschließung vereinbart. Ob die Betriebsschließungsversicherung oder Betriebsausfallversicherung bei COVID-19 / Corona zahlen muss, ist nach inzwischen vielen Monaten des Lockdowns für das Überleben der Betriebe entscheidend.
Häufig werden von den Betriebsschließungsversicherungen bei COVID-19 sogenannte Kulanzzahlungen angeboten, obwohl in der Rechtsprechung sich zunehmend eine Linie ausbildet, dass die Betriebsschließungsversicherungen zur Leistung verpflichtet sind, wenn die Aufzählung der Krankheiten "namentlich" erfolgt ist. "Namentlich" bedeutet laut dem Duden nämlich "insbesondere", so dass auch im Sinne einer dynamischen Verweisung eine Betriebsschließung aufgrund COVID-19 versichert ist.
Zur Rechtslage
Für die Betriebsschließungsversicherungen gelten Versicherungsbedingungen, die bestimmen, dass der Versicherer Entschädigung zu leisten hat, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt.
Wegen der Corona-Pandemie / Covid-19 haben die Behörden Allgemeinverfügungen nach § 35 VwVfG erlassen, so dass die Hoteliers und Gastronomen ihre Hotels und Restaurants schließen mussten.
Die Versicherungen behaupten nun üblicherweise, dass der Krankheitserreger „Coronavirus“ also die Covid-19-Pandemie nicht mitversichert sei, da es sich um eine lediglich temporäre meldepflichtige Krankheit handele. Diese sei nicht namentlich im IfSG genannt. Eines der Probleme ist, dass das Coronavirus oder COVID-19 in den Versicherungsbedingungen nicht explizit als den Versicherungsschutz auslösende Krankheit aufgeführt ist. In den bisher entschiedenen Fällen hing der Versicherungsschutz sodann entscheidend von der Frage ab, wie die den Versicherungsfall auslösenden Krankheiten definiert sind und wie der Versicherungsnehmer diese Definition verstehen darf. Die Tendenz der Gerichte war es bislang dahin, eine enumerative Aufzählung der den Versicherungsfall auslösenden Krankheiten als abschließend anzusehen.
Bei der Betriebsschließungsversicherung der Axa ist z.B. ausgeführt:
„meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in die §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) […]
b) Krankheitserreger:
[es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten und 49 Krankheitserregern, ohne Covid-19]“
Wir sind mit dem Landgericht Hamburg der Ansicht, dass das neuartige Coronavirus bei der Betriebsschließungsversicherung d vom Versicherungsschutz umfasst ist, auch wenn der Wortlaut semantisch mehrdeutig ist, wie dies bei der Betriebsschließungsversicherung der Axa und Helvetia der Fall meistens der Fall sein dürfte.
§ 2 Ziffer 2 VFS 08 kann bei der Betriebsschließungsversicherung sinnvollerweise nur die jeweils aktuelle Fassung des IfSG meinen, andernfalls hätte das IfSG nicht erwähnt werden müssen. Der Wortlaut von § 2 Ziffer 2 VFS 08 „namentlich“ ist auch nach dem Duden als „insbesondere“ zu verstehen, so dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend gemeint sein kann. Bei einer anderen Auslegung liefe der Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung der Mandantin leer, da der Katalog der §§ 6 und 7 IfSG mehrfach erweitert und reduziert wurde. Nur die Annahme einer dynamischen Verweisung auf das IfSG genügt dem Versicherungszweck. Jedenfalls ist auch vor dem Hintergrund der werblichen Aussagen der AXA § 2 Ziffer 2 VFS 08 intransparent und folglich unwirksam.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 der Klage gegen eine Betriebsschließungsversicherung überwiegend stattgegeben, bei der folgende Klausel streitgegenständlich war:
"die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000".
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 22.10.2020, Az. 12 O 5868/20 der Klage gegen die Betriebsschließungsversicherung der Haftpflichtkasse Darmstadt überwiegend, nämlich in Höhe von EUR 427.169,86 stattgegeben, bei der folgende Klausel streitgegenständlich war:
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger [...]"
Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Hamburg hat diese Auslegung mit Urteilen vom 04. November 2020 – 412 HKO 91/20 und 412 HKO 83/20 ebenso vorgenommen. Bei Betriebsschließungsversicherungen, deren Versicherer auch eine Niederlassung in Hamburg hat, bestehen daher gute Chance. Das Gleiche gilt für das Landgericht München, welches auch von einer beispielhaften Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger ausgeht, wenn dies nicht sehr klar abschließend formuliert ist.
Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 14. Januar 2021 – 28 O 130/20 einen Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund einer Corona-Betribeschließung auf Zahlung von EUR 2.214.670,00 verurteilt. Dort ging es um die folgende Formulierung in den Versicherungsbedingungen (§ 1 Nr. AVB-BS):
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“
Hierzu ist zu beachten, dass es nur ein „Infektionsschutzgesetz“ und kein „Infektionsgesetz“ gibt. Das Landgericht Darmstadt (28 O 130/20) führt aus:
„Die streitgegenständliche Klausel [der Betriebsschließungsversicherung] ist auch deshalb intransparent, da die Aufzählung in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS eine Vollständigkeit suggeriert, die auch bei statischer Auslegung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gegeben war. Es bestanden Versicherungslücken, die ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nur dadurch entdeckt hätte, dass er die Versicherungsbedingungen Wort für Wort mit dem Gesetzestext abgleicht. Dies stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.“
Das Landgericht Darmstadt hat in einem aktuellen Urteil vom 10.03.2021 (26 O 145/20) vor dem Hintergrund des ersten Lockdowns in der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 eine Betriebsschließungsversicherung eines Fitnessstudios zu Zahlung von EUR 180.000,00 (Tagesentschädigung von EUR 3.000,00 x 60 Tage) verurteilt. Dem Urteil lag folgende Klausel zugrunde:
"2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
[es folgt eine Auflistung von Krankheiten in Spiegelstrichen, bei der die Krankheit COVID-19 nicht enthalten ist]"
Das Landgericht Darmstadt gab in seinem Urteil vom 10.03.2021 der Klage gegen die Betriebsschließungsversicherung statt,
1. weil "§ 1 AVB-BS jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB aufgrund der unklaren Regelung hinsichtlich der erfassten Erreger zugunsten der Klägerin so auszulegen ist, dass alle Krankheitserreger, die nach § 7 IfSG in seiner jeweils aktuellen Fassung meldepflichtig sind, einen Versicherungsfall begründen können (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 38 ff.). und
2. weil auch bei Auslegung als abschließende Regelung "jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des einschränkenden Katalogs in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS führen würde"
Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 19.02.2021, Az. 4 O 241/20 einer Klage eines Hotel- und Gaststättenbetriebs, der wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde, stattgegeben und die Versicherung verurteilt, EUR 144.621,50 zu zahlen. Es führte aus:
„Will ein Versicherer sein zunächst hinreichend klar umschriebenes Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln wieder einschränken, dann muss er das aufgrund des Transparenzgebotes dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen. Der Versicherungsnehmer muss klar erkennen können, dass es sich um eine Einschränkung handelt. In diesem Sinne lässt sich der Regelung in Ziffer 1.2 BL-AIHG-1607 nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Versicherungsschutz des Klägers auf die dort katalogartig aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt sein soll. Die Auflistung ist nicht eindeutig als anschließend gekennzeichnet.
So ist dort - anders als in den Versicherungsbedingungen, die den Beschluss vom OLG Hamm vom 15.07.2020 (AZ 20 W 21/20) zu Grunde lagen - nicht etwa formuliert, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen seien „nur“ die folgenden. Das Wort „nur“ oder eine vergleichbare Formulierung ist hier nicht verwendet worden.“
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 19.02.2021, 11 O 131/20 die Versicherung der Betriebsschließungsversicherung aufgrund der COVID-19-Betriebsschließung zur Zahlung von EUR 60.000,00 verurteilt. Es ging um die Schließung eines Restaurantbetriebes in Bremen aufgrund der Corona-Pandemie. Das Landgericht Mannheim führte aus:
"Maßstab für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss; ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az. IV ZR 130/03 = NJW 2004, 2589; BGH, Urteil vom 25.09.2002, Az. IV ZR 248/01 = NJW 2003, 139). Verbleibende Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
Aus Sicht des Gerichts ist die Formulierung in § 1 Nr. 2 „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass sie nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB und der darin enthaltenen Unklarheitenregel zu Lasten des Versicherers als dynamische Klausel zu verstehen ist mit der Folge, dass das SARS-CoV-2-Virus von den Bedingungen umfasst wird (MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB § 305c Rn. 41 ff.; vgl. LG Darmstadt Urt. v. 14.01.2021 – 28 O 130/20). Die streitgegenständliche Klausel verweist auf die in §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Normen enthalten über deren Generalklauseln Öffnungsklauseln für noch nicht in den Normen mit Namen aufgelistete Krankheiten. Das hat zur Folge, dass auch das am 30.01.2020 im Wege der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes temporär für meldepflichtig erklärte SARS-Cov2-Virus von dieser Verweisung zum Zeitpunkt der Schließung umfasst war."
Das Landgericht Mannheim hatte bereits mit Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine dynamische Verweisung auch auf neue Krankheiten wie COVID-19 für sachgerecht erachtet, weil andernfalls die ältesten und treuesten Versicherungsnehmer aufgrund der veralteten Listen benachteiligt wären. Dies erwarte der verständige Versicherungsnehmer nicht.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2021 zwei Betreibern von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt eine Entschädigung in Höhe von mehr als EUR 765.000,00 zugesprochen. Dem Urteil lag folgende Klausel zugrunde:
"§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder
Krankheitserreger;""
Es handelt sich somit auch um einen "namentlich"-Fall.
Andere Auffassungen (zuletzt LG Potsdam, Urteil vom 18.03.2021, Az. 13 O 280/20; LG Heidelberg, Urteil vom 02.03.2021, Az. 2 O 150/20), die insoweit eine sprachliche Verwendung des Wortes „namentlich“ in Versicherungsbedingungen im Kontext einer Ausschließlichkeit annehmen, vermögen nicht zu überzeugen, da sie insoweit eine tatsächlich wesentliche Differenzierung der sprachlichen Bedeutung des Wortes „namentlich“, wie sie dem DUDEN zu entnehmen ist, verkennen (so Griese in VersR 2021,147, 150). Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich.
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Falls Ihre Betriebsschließungsversicherung Sie bei einer Corona bzw. COVID 19-Schließung als Gastronom, Kinobetreiber oder Einzelhändler mit z.B. mit Pauschalangeboten von 15 % "abspeisen" möchte, sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag der Betriebsschließungsversicherung lieber von einem in diesem Thema erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.
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Neben der Frage der Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde auf Grundlage des IfSG ist hierbei ein besonderes Augenmerk auf die exakte Formulierung des Umfanges des Versicherungsschutzes sowie die Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger zu richten.
Achtung bei "nur"-Fällen! Hier sollte von einer Klage abgesehen werden!
Etwas anderes gilt unseres Erachtens, wenn in der Betriebsschließungsversicherung die Formulierung „nur (!) die im folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ verwendet wurde und anschließend eine ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern folgt. Dann soll nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2020, Az. 20 W 21/20, des OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021, Az. 7 U 335/20, LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2020, Az. 16 O 305/20; LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, Az. 4 O 215/20 (VersR 2020, 1104) und des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 12.02.2021, Az. 2-08 O 186/20 dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich sein, dass der Versicherer nur für die dort benannten, einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ ist nach dem OLG Hamm nicht so zu verstehen, dass der Versicherer der Betriebsschließungsversicherung auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz, somit für COVID 19 bzw. Corona gewähren würde. In einem solchen "nur"- Fall macht es aus unserer Sicht keinen Sinn, die Betriebsschließungsversicherung zu verklagen.